§ 332 FamFG

Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit

1Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 331 bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. 2Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 16. Oktober 2024 00:56

G. Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 15.7.2024 I Nr. 237


Alte Fassungen (a.F.) zu § 332 FamFG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.12.2022 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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STRAFRECHT RICHTER PSYCHIATRIE RECHTSBEUGUNG BETREUUNGSRECHT LANDGERICHT STADE

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