(1) 1Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 312 Nummer 4 aussetzen. 2Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden. 3Die Aussetzung soll sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.2.2024 I Nr. 54
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