§ 320 FamFG

Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde

1Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. 2Es soll die zuständige Behörde anhören.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 10. September 2024 00:43

G. Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 15.7.2024 I Nr. 237

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