1Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. 2Es soll die zuständige Behörde anhören.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 15.7.2024 I Nr. 237
Nutzen Sie unsere Suche.
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D