1Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1833 Absatz 3, § 1820 Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag persönlich anzuhören. 2Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach den §§ 1850 bis 1854 persönlich anhören.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.10.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
31.12.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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