§ 299 FamFG

Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren

1Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1833 Absatz 3, § 1820 Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag persönlich anzuhören. 2Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach den §§ 1850 bis 1854 persönlich anhören.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 12. Februar 2025 01:01

G. Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 27.12.2024 I Nr. 438


Alte Fassungen (a.F.) zu § 299 FamFG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.10.2024 Synopse Alte Version laden.
31.12.2022 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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