(1) Das Verfahren wird durch den Antrag eines Ehegatten eingeleitet.
(2) 1Der Antrag in Haushaltssachen soll die Angabe der Gegenstände enthalten, deren Zuteilung begehrt wird. 2Dem Antrag in Haushaltssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 soll zudem eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände beigefügt werden, die auch deren genaue Bezeichnung enthält.
(3) Der Antrag in Ehewohnungssachen soll die Angabe enthalten, ob Kinder im Haushalt der Ehegatten leben.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.2.2024 I Nr. 54
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