§ 174 FamFG

Verfahrensbeistand

1Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. 2Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 28. März 2025 01:08

G. Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 27.12.2024 I Nr. 438


Alte Fassungen (a.F.) zu § 174 FamFG:
Fassung bis Synopse Archiv
30.06.2021 Synopse Alte Version laden.

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