(1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet.
(2) 1In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. 2In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.2.2024 I Nr. 54
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