Anlage 1a EStG

(zu § 13a) Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

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1(Fundstelle: BGBl. 2I 2014, 2426)

Für ein Wirtschaftsjahr betragen

1.
der Grundbetrag und die Zuschläge für Tierzucht und Tierhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Absatz 4):

Gewinn pro Hektar selbst
bewirtschafteter Fläche

350 EUR
bei Tierbeständen für die
ersten 25 Vieheinheiten

0 EUR/Vieheinheit
bei Tierbeständen für alle
weiteren Vieheinheiten

300 EUR/Vieheinheit


Angefangene Hektar und Vieheinheiten sind anteilig zu berücksichtigen.
2.
die Grenzen und Gewinne der Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6):

NutzungGrenzeGrenze123Weinbauliche Nutzung0,66 ha0,16 haNutzungsteil Obstbau1,37 ha0,34 haNutzungsteil Gemüsebau
Freilandgemüse
Unterglas Gemüse


0,67 ha
0,06 ha


0,17  ha
0,015 ha
Nutzungsteil Blumen/Zierpflanzenbau
Freiland Zierpflanzen
Unterglas Zierpflanzen


0,23 ha
0,04 ha


0,05 ha
0,01 ha
Nutzungsteil Baumschulen
0,15 ha

0,04 ha
Sondernutzung
Spargel

0,42 ha

0,1 ha
Sondernutzung
Hopfen

0,78 ha

0,19 ha
Binnenfischerei2 000 kg Jahresfang500 kg
Jahresfang
Teichwirtschaft1,6 ha0,4 haFischzucht0,2 ha0,05 haImkerei70 Völker30 VölkerWanderschäfereien120 Mutterschafe30 MutterschafeWeihnachtsbaumkulturen
0,4 ha

0,1 ha

3.
in den Fällen des § 13a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 die Betriebsausgaben 60 Prozent der Betriebseinnahmen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. April 2024 02:36

G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.3.2024 I Nr. 108
G. Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

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