§ 24a EStG

Altersentlastungsbetrag

1Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind. 2Bei der Bemessung des Betrags bleiben außer Betracht:

1.
Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2;
2.
Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a;
3.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b;
4.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1, soweit § 22 Nummer 5 Satz 11 anzuwenden ist;
5.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a.
3Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. 4Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden. 5Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Das auf die Vollendung des
64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr
Altersentlastungsbetrag
in % der EinkünfteHöchstbetrag in Euro
200540,01 900
200638,41 824
200736,81 748
200835,21 672
200933,61 596
201032,01 520
201130,41 444
201228,81 368
201327,21 292
201425,61 216
201524,01 140
201622,41 064
201720,8  988
201819,2  912
201917,6  836
202016,0  760
202115,2  722
202214,4  684
202314,0  665
202413,6  646
202513,2  627
202612,8  608
202712,4  589
202812,0  570
202911,6  551
203011,2  532
203110,8  513
203210,4  494
203310,0  475
2034 9,6  456
2035 9,2  437
2036 8,8  418
2037 8,4  399
2038 8,0  380
2039 7,6  361
2040 7,2  342
2041 6,8  323
2042 6,4  304
2043 6,0  285
2044 5,6  266
2045 5,2  247
2046 4,8  228
2047 4,4  209
2048 4,0  190
2049 3,6  171
2050 3,2  152
2051 2,8  133
2052 2,4  114
2053 2,0   95
2054 1,6   76
2055 1,2   57
2056 0,8   38
2057 0,4   19
2058 0,0     0


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. April 2024 02:34

G. zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 24a EStG:
Fassung bis Synopse Archiv
03.04.2024 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

Tags

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

Struktur

Loading...

Aktionen

Lesezeichen: CTRL+D

Aktionen
Zitieren mit Quelle:

TextmarkerBETA

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.