(1) Die Länder oder mehrere Länder gemeinsam bestimmen jeweils für ihren Bereich eine öffentlich-rechtliche Stelle, die die Freischaltung eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs veranlasst.
(2) Der Postfachinhaber hat im Rahmen der Identitätsfeststellung seinen Namen und seine Anschrift nachzuweisen. Der Nachweis kann nur durch eines der folgenden Identifizierungsmittel erfolgen:
(3) Der Postfachinhaber hat sich beim Versand eines elektronischen Dokuments zu authentisieren durch
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 5.10.2021 I 4607
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