Ist das Bauwerk gegen Feuer versichert, so hat der Versicherer den Grundstückseigentümer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm der Eintritt des Versicherungsfalls angezeigt wird.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 7 G v. 1.10.2013 I 3719
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