(1) Die planmäßige Tilgung der Hypothek muß
(2) Das Erbbaurecht muß mindestens noch so lange laufen, daß eine den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechende Tilgung der Hypothek für jeden Erbbauberechtigten oder seine Rechtsnachfolger aus den Erträgen des Erbbaurechts möglich ist.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 7 G v. 1.10.2013 I 3719
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