§ 99 EnWG

Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

1Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. 2Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.


Fußnote Paragraph

(+++ § 99: Zur Anwendung vgl. § 76 Abs. 4 MessbG +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 02:58

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 5.2.2024 I Nr. 32

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