§ 101 EnWG

Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung

Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 98 zuständigen Gericht erlassen.


Fußnote Paragraph

(+++ § 101: Zur Anwendung vgl. § 76 Abs. 4 MessbG +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 23. April 2024 02:57

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 5.2.2024 I Nr. 32

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