1Die Vorschriften des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. 2I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. 3I S. 730) geändert worden ist, bleiben von den §§ 50a bis 50h unberührt.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 5.2.2024 I Nr. 32
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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12.07.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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