§ 35e EnWG

Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen; Finanzierung

1Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten werden diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. 2Ab dem 1. Januar 2025 darf der Marktgebietsverantwortliche die Umlage dabei ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen erheben. 3Zur Umlage der Kosten hat der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil, insbesondere nach den §§ 35c und 35d, entstehen, transparent und für Dritte nachvollziehbar zu ermitteln. 4Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. 5Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, von den Bilanzkreisverantwortlichen Abschlagszahlungen zur Deckung der voraussichtlichen Kosten zu verlangen. 6Die Einzelheiten genehmigt die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen nach § 29 Absatz 1; dem Marktgebietsverantwortlichen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. Mai 2025 01:21

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.2.2025 I Nr. 51


Alte Fassungen (a.F.) zu § 35e EnWG:
Fassung bis Synopse Archiv
03.01.2025 Synopse Alte Version laden.
03.05.2022 Synopse Alte Version laden.

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