(1) 1Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. 26c Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Bundesnetzagentur übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekanntwerdenden Unternehmen, die
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 18. August 2022 02:59
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 8.7.2022 I 1054
G.
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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05.08.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
31.07.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
29.07.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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