In Zivilsachen einschließlich der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 25.10.2024 I Nr. 332
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