(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen personenbezogene Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben übermitteln, wenn
(2) 1In anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften personenbezogene Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben einschließlich der Wahrnehmung personalrechtlicher Befugnisse übermitteln, wenn eine Übermittlung nach den §§ 14 bis 17 zulässig ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle offensichtlich ist, daß schutzwürdige Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. 2Übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz verarbeitet werden.
Fußnote Paragraph
(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. Art. 35 G 300-1/1 v. 18.6.1997 I 1430 (JuMiG); tritt mit der Maßgabe in Kraft, daß Absatz 1 Nr. 4 bis zum 31. Dezember 1998 in folgender Fassung anzuwenden ist:
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 25.10.2024 I Nr. 332
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