Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Beteiligte eine Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren beantragen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 31.5.2021 I 1221
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.3.1971 I 337,
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