(1) 1Erfordert die Linienführung einer neu zu bauenden Straße oder Eisenbahn eine Kreuzung, so hat der andere Beteiligte die neue Kreuzungsanlage zu dulden. 2Seine verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) 1Ist eine Kreuzungsanlage durch eine Maßnahme nach § 3 zu ändern, so haben die Beteiligten die Änderung zu dulden. 2Ihre verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 31.5.2021 I 1221
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.3.1971 I 337,
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