Art. 31 DSGVO

Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Europäische Union

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.


Standangaben Gesetz

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Diese Norm wird nicht automatisch aktualisiert. Datenstand: 22. November 2022 18:16

G. k.A.
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