§ 13 DrittelbG

Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über

1.
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
2.
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
3.
die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung;
3a.
das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter;
4.
das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung;
5.
die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 3 Abs. 3 bezeichneten Betriebs an der Wahl;
6.
die Stimmabgabe;
7.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
8.
die Anfechtung der Wahl;
9.
die Aufbewahrung der Wahlakten.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 03:17

G. Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 7.8.2021 I 3311


Alte Fassungen (a.F.) zu § 13 DrittelbG:
Fassung bis Synopse Archiv
11.08.2021 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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