Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 7.8.2021 I 3311
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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11.08.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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