1Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. 2Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung (§ 53 Abs. 1) nach den Verfahrensvorschriften und in der Besetzung des § 108 Absatz 2 und § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. 3I S. 1614).
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 25.6.2021 I 2154
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.4.1972 I 713;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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14.06.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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