§ 14 DRiG

Ernennung zum Richter kraft Auftrags

(1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll.

(2) (weggefallen)


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 03:06

G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.4.1972 I 713;

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