(1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll.
(2) (weggefallen)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.4.1972 I 713;
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