§ 23 DepotG

Befreiung von der Übersendung des Stückeverzeichnisses

Die Übersendung des Stückeverzeichnisses kann unterbleiben, soweit innerhalb der dafür bestimmten Frist (§§ 18 bis 22) die Wertpapiere dem Kommittenten ausgeliefert sind oder ein Auftrag des Kommittenten zur Wiederveräußerung ausgeführt ist.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 16. April 2024 02:59

G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 3.6.2021 I 1423
G. Neugefasst durch Bek. v. 11.1.1995 I 34;

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