§ 66 BZRG

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen

Für die Verurteilungen, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Strafregister getilgt oder tilgungsreif sind oder die nach § 65 Abs. 2 nicht in das Zentralregister übernommen werden, gelten die §§ 51 bis 53.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. April 2024 02:59

G. zuletzt geändert Art. 11 G v. 27.3.2024 I Nr. 109
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1984 I 1229, 1985 I 195;

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