(1) Eintragungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Strafregister aufgenommen worden sind, werden in das Zentralregister übernommen.
(2) Nicht übernommen werden Eintragungen über Verurteilungen zu
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn
(4) Nicht übernommen werden ferner Eintragungen über Entscheidungen von Verwaltungsbehörden aus der Zeit bis zum 23. Mai 1945.
(5) Die in das Zentralregister zu übernehmenden Eintragungen werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.7.2024 I Nr. 245
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1984 I 1229, 1985 I 195;
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