Für das Erziehungsregister gelten die Vorschriften des Zweiten Teils, soweit die §§ 60 bis 64 nicht etwas anderes bestimmen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.12.2022 I 2146
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1984 I 1229, 1985 I 195;
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