(1) Strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen sind, werden in das Register eingetragen, wenn
(2) Erfüllt eine Verurteilung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 nur hinsichtlich eines Teils der abgeurteilten Tat oder Taten, so wird die ganze Verurteilung eingetragen.
(3) Ist eine Verurteilung einzutragen oder ist sie bereits eingetragen, wird auch Folgendes eingetragen:
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.7.2024 I Nr. 245
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1984 I 1229, 1985 I 195;
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