(1) 1Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind. 2Der Bundeswahlausschuss stellt fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen.
(2) 1Der Landeswahlausschuss stellt vorläufig fest, welche Bewerber gewählt sind. 2Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss nach Absatz 3 Satz 1 die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.
(3) 1Der Bundeswahlausschuss trifft die Feststellung des Wahlergebnisses und stellt abschließend fest, welche Bewerber gewählt sind. 2Der Bundeswahlleiter benachrichtigt sie.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8.6.2023 I Nr. 147, Nr. 198
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.7.1993 I 1288, 1594;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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13.06.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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