1Der Bundespräsident bestimmt den Tag der Hauptwahl (Wahltag). 2Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.3.2024 I Nr. 91
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.7.1993 I 1288, 1594;
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