(1) Antragsberechtigt sind der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die Landesregierungen.
(2) Wenn in einem gerichtlichen Verfahren streitig und erheblich ist, ob ein Gesetz als Bundesrecht fortgilt, so hat das Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 80 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.11.2019 I 1724
G. Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
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