§ 68 BVerfGG

Antragsteller und Antragsgegner können nur sein:
für den Bund die Bundesregierung,
für ein Land die Landesregierung.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 16. Mai 2025 00:41

G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.12.2024 I Nr. 440
G. Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;

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ÖFFENTLICHES RECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT LANDTAG GRUNDGESETZ STAATSVERSCHULDUNG WIRTSCHAFTSKRISE

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