Eine Ausfertigung des Urteils samt Gründen ist dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung zu übersenden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 12.4.2024 I Nr. 121
G. Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
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