§ 12 BVerfGG

1Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen. 2Der Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 15. Februar 2025 00:41

G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.12.2024 I Nr. 440
G. Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;

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