1Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen. 2Der Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.12.2024 I Nr. 440
G. Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
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