1Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. 2I S. 1) auch im Land Berlin.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 20.4.2013 I 868
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