(1) 1Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
(2) Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden
(3) Für das Verfahren gelten bei den Anspruchsberechtigten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und bei Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 die Vorschriften des Unterlassungsklagegesetzes.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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13.10.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
30.11.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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