Die Pflicht des Bundesamtes zur Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 besteht für die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit der personenbezogenen Daten nicht, wenn
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 23.6.2021 I 1982
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