§ 6 BSIG

Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person

1Für die Rechte der betroffenen Person gegen das Bundesamt gelten ergänzend zu den in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen Ausnahmen die nachfolgenden Beschränkungen. 2Soweit dieses Gesetz keine oder geringere Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person enthält, gelten für die Beschränkungen im Übrigen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes ergänzend.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 03:18

G. Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 23.6.2021 I 1982

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