1Wird der Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung aufgelöst, tritt an dessen Stelle die von der Bundesregierung bestimmte Nachfolgeorganisation. 2Die Zustimmung des Rats der IT-Beauftragten kann durch Einvernehmen aller Bundesministerien ersetzt werden. 3Wird der Rat der IT-Beauftragten ersatzlos aufgelöst, tritt an Stelle seiner Zustimmung das Einvernehmen aller Bundesministerien.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 23.6.2021 I 1982
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