(1) 1Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. 2Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer.
(2) 1Bei dem Anwaltsgericht werden nach Bedarf mehrere Kammern gebildet. 2Die Zahl der Kammern bestimmt die Landesjustizverwaltung. 3Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.
(3) Die Aufsicht über das Anwaltsgericht führt die Landesjustizverwaltung.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.1.2024 I Nr. 12
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