(1) Die Voraussetzungen, unter denen die Kammerversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Geschäftsordnung der Kammer geregelt.
(2) Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben.
(3) 1Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 2Das gleiche gilt für die von der Kammerversammlung vorzunehmenden Wahlen. 3Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.
(4) 1Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. 2Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.
(5) Über die Beschlüsse und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
WAHLEN RECHTSANWÄLTE ANWALTSBERUF UNTERNEHMENSJURISTEN BERUFS- UND STANDESRECHT BUNDESRECHTSANWALTSKAMMER (BRAK) SYNDIKUSANWÄLTE Hinzufügen
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