1Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes und der Kammerversammlung. 2Er führt den Schriftwechsel des Vorstandes, soweit es sich nicht der Präsident vorbehält.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.1.2024 I Nr. 12
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