§ 190 BRAO

Beschlüsse der Hauptversammlung

(1) In der Hauptversammlung werden die Stimmen der Rechtsanwaltskammern wie folgt gewichtet:

1.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 1 000 Mitgliedern einfach,
2.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 3 000 Mitgliedern zweifach,
3.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 5 000 Mitgliedern dreifach,
4.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 7 000 Mitgliedern vierfach,
5.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 9 000 Mitgliedern fünffach,
6.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 12 000 Mitgliedern sechsfach,
7.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 15 000 Mitgliedern siebenfach,
8.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 20 000 Mitgliedern achtfach,
9.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit mehr als 20 000 Mitgliedern neunfach.
Berufsausübungsgesellschaften bleiben bei der Ermittlung der Mitgliederzahl unberücksichtigt. Maßgeblich sind die zum 1. Januar des Jahres ermittelten Mitgliederzahlen.

(2) Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Satzung geregelt.

(3) 1Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 2Ein Beschluss gilt jedoch als nicht gefasst, wenn ihm mindestens 17 Rechtsanwaltskammern widersprochen haben. 3Satz 1 gilt für die von der Hauptversammlung vorzunehmenden Wahlen entsprechend. 4Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

(4) 1Beschlüsse, welche die einzelnen Rechtsanwaltskammern wirtschaftlich belasten, kann die Hauptversammlung nur einstimmig fassen. 2Dies gilt jedoch nicht für die Beschlüsse, durch welche die Höhe der Beiträge der Rechtsanwaltskammern sowie die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Reisekostenvergütung für die Mitglieder des Präsidiums festgesetzt werden.

(5) Über die Beschlüsse der Hauptversammlung und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und von einem Vizepräsidenten als Schriftführer zu unterzeichnen ist.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 02:59

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.1.2024 I Nr. 12


Alte Fassungen (a.F.) zu § 190 BRAO:
Fassung bis Synopse Archiv
31.07.2022 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

Urteile zu § 190 BRAO

Noch kein Urteile verknüpft.

Nutzen Sie unsere Suche.

Tags

BUNDESJUSTIZMINISTERIUM ANWALTSBERUF HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT BERUFS- UND STANDESRECHT GESELLSCHAFTSFORMEN SYNDIKUSANWÄLTE

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

IntelLaw

Struktur

Loading...

Aktionen

Lesezeichen: CTRL+D

Aktionen
Zitieren mit Quelle:

TextmarkerBETA

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.