Auf die Verteidigung im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung nicht anzuwenden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.1.2024 I Nr. 12
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