(1) 1Für das Ende des Amtes des anwaltlichen Beisitzers gilt § 95 Abs. 21a Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer mehr besteht.
(2) 1Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des Beisitzers ist § 95 Abs. 21a Satz 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an die Stelle der Landesjustizverwaltung tritt und über die Amtsenthebung ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entscheidet. 3Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nicht mitwirken. 4Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und die Bundesrechtsanwaltskammer zu hören.
(3) (weggefallen)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.1.2024 I Nr. 12
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