(1) Die §§ 24 und 27 bis 29 gelten auch für den Börsenhandel mit Wechseln und ausländischen Zahlungsmitteln.
(2) Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
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