(+++ Textnachweis Geltung ab: 24.8.1975 +++) (+++ Maßgaben für beigetr. Teil des Landes Berlin vgl. BNotO Anhang EV +++)
Das G gilt nicht im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe gem. § 115 Satz 1; § 115 aufgeh. durch Art. 1 G v. 15.7.2009 I 1798
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