(1) Die Notarkammern werden zu einer Bundesnotarkammer zusammengeschlossen.
(2) Der Sitz der Bundesnotarkammer wird durch ihre Satzung bestimmt.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.07.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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